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Satz
BGB 218. 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam , wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft . Dies gilt auch , wenn der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 , § 439 Abs . 3 oder § 635 Abs . 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre . § 216 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 218. 1
Der
Rücktritt
wegen
nicht
oder
nicht
vertragsgemäß
erbrachter
Leistung
ist
unwirksam
,
wenn
der
Anspruch
auf
die
Leistung
oder
der
Nacherfüllungsanspruch
verjährt
ist
und
der
Schuldner
sich
hierauf
beruft
.
Dies
gilt
auch
,
wenn
der
Schuldner
nach
§ 275
Abs
. 1
bis
3 , § 439
Abs
. 3
oder
§ 635
Abs
. 3
nicht
zu
leisten
braucht
und
der
Anspruch
auf
die
Leistung
oder
der
Nacherfüllungsanspruch
verjährt
wäre
. § 216
Abs
. 2
Satz
2
bleibt
unberührt
.
Englisch
BGB 218. 1 Withdrawal for non-performance or for the failure to perform in conformity with the contract is ineffective if the claim for performance or the claim for cure is now statute-barred and the obligor invokes this . This applies even if , in accordance with section 275 ( 1 ) to ( 3 ) , section 439 ( 3 ) or section 635 ( 3 ) , the obligor is not required to perform and the claim for performance or cure would be statute-barred . Section 216 ( 2 ) , sentence 2 , remains unaffected .