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Satz
BGB 215 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus , wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war , in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 215
Die
Verjährung
schließt
die
Aufrechnung
und
die
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungsrechts
nicht
aus
,
wenn
der
Anspruch
in
dem
Zeitpunkt
noch
nicht
verjährt
war
,
in
dem
erstmals
aufgerechnet
oder
die
Leistung
verweigert
werden
konnte
.