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Satz
BGB 214. 1 Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt , die Leistung zu verweigern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 214. 1
Nach
Eintritt
der
Verjährung
ist
der
Schuldner
berechtigt
,
die
Leistung
zu
verweigern
.
Englisch
BGB 214. 1 After limitation occurs , the obligor is entitled to refuse performance .