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Satz
BGB 213 Die Hemmung , die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche , die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 213
Die
Hemmung
,
die
Ablaufhemmung
und
der
erneute
Beginn
der
Verjährung
gelten
auch
für
Ansprüche
,
die
aus
demselben
Grunde
wahlweise
neben
dem
Anspruch
oder
an
seiner
Stelle
gegeben
sind
.