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Satz
BGB 212. 2 Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 212. 2
Der
erneute
Beginn
der
Verjährung
infolge
einer
Vollstreckungshandlung
gilt
als
nicht
eingetreten
,
wenn
die
Vollstreckungshandlung
auf
Antrag
des
Gläubigers
oder
wegen
Mangels
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
aufgehoben
wird
.