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Satz
BGB 211 Die Verjährung eines Anspruchs , der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet , tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 211
Die
Verjährung
eines
Anspruchs
,
der
zu
einem
Nachlass
gehört
oder
sich
gegen
einen
Nachlass
richtet
,
tritt
nicht
vor
dem
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
dem
Zeitpunkt
ein
,
in
dem
die
Erbschaft
von
dem
Erben
angenommen
oder
das
Insolvenzverfahren
über
den
Nachlass
eröffnet
wird
oder
von
dem
an
der
Anspruch
von
einem
oder
gegen
einen
Vertreter
geltend
gemacht
werden
kann
.
Ist
die
Verjährungsfrist
kürzer
als
sechs
Monate
,
so
tritt
der
für
die
Verjährung
bestimmte
Zeitraum
an
die
Stelle
der
sechs
Monate
.