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Satz
BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 210. 1
Ist
eine
geschäftsunfähige
oder
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkte
Person
ohne
gesetzlichen
Vertreter
,
so
tritt
eine
für
oder
gegen
sie
laufende
Verjährung
nicht
vor
dem
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
dem
Zeitpunkt
ein
,
in
dem
die
Person
unbeschränkt
geschäftsfähig
oder
der
Mangel
der
Vertretung
behoben
wird
.
Ist
die
Verjährungsfrist
kürzer
als
sechs
Monate
,
so
tritt
der
für
die
Verjährung
bestimmte
Zeitraum
an
die
Stelle
der
sechs
Monate
.
Englisch
BGB 210. 1 If a person incapable of contracting or with limited capacity to contract has no legal representative , a limitation period to his benefit or detriment does not end until the expiry of six months after the time when the person acquires unlimited capacity to contract or the lack of representation is remedied . If the limitation period is shorter than six months , the period specified for limitation takes the place of the period of six months .