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Satz
BGB 206 Die Verjährung ist gehemmt , solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 206
Die
Verjährung
ist
gehemmt
,
solange
der
Gläubiger
innerhalb
der
letzten
sechs
Monate
der
Verjährungsfrist
durch
höhere
Gewalt
an
der
Rechtsverfolgung
gehindert
ist
.