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Satz
BGB 205 Die Verjährung ist gehemmt , solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 205
Die
Verjährung
ist
gehemmt
,
solange
der
Schuldner
auf
Grund
einer
Vereinbarung
mit
dem
Gläubiger
vorübergehend
zur
Verweigerung
der
Leistung
berechtigt
ist
.