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Satz
BGB 204. 2 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens . Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand , dass die Parteien es nicht betreiben , so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien , des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle . Die Hemmung beginnt erneut , wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 204. 2
Die
Hemmung
nach
Absatz
1
endet
sechs
Monate
nach
der
rechtskräftigen
Entscheidung
oder
anderweitigen
Beendigung
des
eingeleiteten
Verfahrens
.
Gerät
das
Verfahren
dadurch
in
Stillstand
,
dass
die
Parteien
es
nicht
betreiben
,
so
tritt
an
die
Stelle
der
Beendigung
des
Verfahrens
die
letzte
Verfahrenshandlung
der
Parteien
,
des
Gerichts
oder
der
sonst
mit
dem
Verfahren
befassten
Stelle
.
Die
Hemmung
beginnt
erneut
,
wenn
eine
der
Parteien
das
Verfahren
weiter
betreibt
.
Englisch
BGB 204. 2 Suspension under subsection ( 1 ) above ends six months after the final and absolute decision in the proceedings commenced , or after they end in another way . If the proceedings come to a standstill because the parties do not prosecute them , the date of the last act in the proceedings by the parties , the court or other body responsible for the proceedings takes the place of the date when the proceedings end . Suspension commences again if one of the parties continues the proceedings .