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Satz
BGB 204. 1 Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs , auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils , 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger , 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung ( EG ) Nr . 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ( ABl . EU Nr . L 399 S . 1 ) , 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags , der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder , wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen , bei einer sonstigen Gütestelle , die Streitbeilegungen betreibt , eingereicht ist ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein , 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess , 6. die Zustellung der Streitverkündung , 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens , 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens , 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests , einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung , oder , wenn der Antrag nicht zugestellt wird , dessen Einreichung , wenn der Arrestbefehl , die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird , 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren , 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens , 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde , wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird ; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge , deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt , 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht , wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag , für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat , gestellt wird , und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 204. 1
Die
Verjährung
wird
gehemmt
durch
1.
die
Erhebung
der
Klage
auf
Leistung
oder
auf
Feststellung
des
Anspruchs
,
auf
Erteilung
der
Vollstreckungsklausel
oder
auf
Erlass
des
Vollstreckungsurteils
, 2.
die
Zustellung
des
Antrags
im
vereinfachten
Verfahren
über
den
Unterhalt
Minderjähriger
, 3.
die
Zustellung
des
Mahnbescheids
im
Mahnverfahren
oder
des
Europäischen
Zahlungsbefehls
im
Europäischen
Mahnverfahren
nach
der
Verordnung
( EG )
Nr
. 1896/2006
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
12.
Dezember
2006
zur
Einführung
eines
Europäischen
Mahnverfahrens
(
ABl
. EU
Nr
. L 399 S . 1 ) , 4.
die
Veranlassung
der
Bekanntgabe
des
Güteantrags
,
der
bei
einer
durch
die
Landesjustizverwaltung
eingerichteten
oder
anerkannten
Gütestelle
oder
,
wenn
die
Parteien
den
Einigungsversuch
einvernehmlich
unternehmen
,
bei
einer
sonstigen
Gütestelle
,
die
Streitbeilegungen
betreibt
,
eingereicht
ist
;
wird
die
Bekanntgabe
demnächst
nach
der
Einreichung
des
Antrags
veranlasst
,
so
tritt
die
Hemmung
der
Verjährung
bereits
mit
der
Einreichung
ein
, 5.
die
Geltendmachung
der
Aufrechnung
des
Anspruchs
im
Prozess
, 6.
die
Zustellung
der
Streitverkündung
, 7.
die
Zustellung
des
Antrags
auf
Durchführung
eines
selbständigen
Beweisverfahrens
, 8.
den
Beginn
eines
vereinbarten
Begutachtungsverfahrens
, 9.
die
Zustellung
des
Antrags
auf
Erlass
eines
Arrests
,
einer
einstweiligen
Verfügung
oder
einer
einstweiligen
Anordnung
,
oder
,
wenn
der
Antrag
nicht
zugestellt
wird
,
dessen
Einreichung
,
wenn
der
Arrestbefehl
,
die
einstweilige
Verfügung
oder
die
einstweilige
Anordnung
innerhalb
eines
Monats
seit
Verkündung
oder
Zustellung
an
den
Gläubiger
dem
Schuldner
zugestellt
wird
, 10.
die
Anmeldung
des
Anspruchs
im
Insolvenzverfahren
oder
im
Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren
, 11.
den
Beginn
des
schiedsrichterlichen
Verfahrens
, 12.
die
Einreichung
des
Antrags
bei
einer
Behörde
,
wenn
die
Zulässigkeit
der
Klage
von
der
Vorentscheidung
dieser
Behörde
abhängt
und
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Erledigung
des
Gesuchs
die
Klage
erhoben
wird
;
dies
gilt
entsprechend
für
bei
einem
Gericht
oder
bei
einer
in
Nummer
4
bezeichneten
Gütestelle
zu
stellende
Anträge
,
deren
Zulässigkeit
von
der
Vorentscheidung
einer
Behörde
abhängt
, 13.
die
Einreichung
des
Antrags
bei
dem
höheren
Gericht
,
wenn
dieses
das
zuständige
Gericht
zu
bestimmen
hat
und
innerhalb
von
drei
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nach
Erledigung
des
Gesuchs
die
Klage
erhoben
oder
der
Antrag
,
für
den
die
Gerichtsstandsbestimmung
zu
erfolgen
hat
,
gestellt
wird
,
und
14.
die
Veranlassung
der
Bekanntgabe
des
erstmaligen
Antrags
auf
Gewährung
von
Prozesskostenhilfe
oder
Verfahrenskostenhilfe
;
wird
die
Bekanntgabe
demnächst
nach
der
Einreichung
des
Antrags
veranlasst
,
so
tritt
die
Hemmung
der
Verjährung
bereits
mit
der
Einreichung
ein
.
Englisch
BGB 204. 1 The limitation period is suspended by : the bringing of an action for performance or for a declaration of the existence of a claim , for the grant of an execution clause or for the issue of an order for execution , the service of an application in the simplified procedure for the maintenance of minors , the service of a demand for payment in summary proceedings for recovery of debt or of the European order for payment in the European order for payment procedure in accordance with Regulation ( EC ) No 1896/2006 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2006 creating a European order for payment procedure ( OJ EU L 399 p . 1 ) , arranging for notice to be given of an application for conciliation filed with a conciliation body established or recognised by the Land justice administration authority or , if the parties seek conciliation in mutual agreement , with any other conciliation body which settles disputes ; if notice is arranged to be given shortly after the filing of the application , the limitation period is suspended immediately once the application is filed , the assertion of a set-off of a claim in a legal action , the service of a third-party notice , the service of an application for evidence to be taken in independent proceedings , the beginning of agreed expert opinion proceedings , the service of an application for an attachment order , an interim injunction or an interim order , or , if the application is not served , the filing of the application if the order for attachment , the interim injunction or the interim order is served on the obligor within one month of its being pronounced or of its service on the obligee , the filing of a claim in insolvency proceedings or in proceedings for the distribution of assets under maritime law , the beginning of arbitration proceedings , the filing of an application with a public authority , if the admissibility of the action depends on a preliminary decision by this authority and the action is brought within three months after the application has been disposed of ; this applies with the necessary modifications to applications required to be made to a court or a conciliation body referred to in no . 4 above , whose admissibility is subject to a preliminary decision by an authority , the filing of an application with the higher court , if the higher court must decide upon the court with jurisdiction over the claim and the action is brought within three months after the application has been disposed of , or the application for which a decision on jurisdiction is necessary is filed , and arranging for notice to be given of the first application for the grant of legal aid or procedural costs assistance ; if notice is arranged shortly after the filing of the application , the suspension of the limitation period takes effect immediately when the application is filed .