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Satz
BGB 203 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände , so ist die Verjährung gehemmt , bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert . Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 203
Schweben
zwischen
dem
Schuldner
und
dem
Gläubiger
Verhandlungen
über
den
Anspruch
oder
die
den
Anspruch
begründenden
Umstände
,
so
ist
die
Verjährung
gehemmt
,
bis
der
eine
oder
der
andere
Teil
die
Fortsetzung
der
Verhandlungen
verweigert
.
Die
Verjährung
tritt
frühestens
drei
Monate
nach
dem
Ende
der
Hemmung
ein
.