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Satz
BGB 202. 2 Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 202. 2
Die
Verjährung
kann
durch
Rechtsgeschäft
nicht
über
eine
Verjährungsfrist
von
30
Jahren
ab
dem
gesetzlichen
Verjährungsbeginn
hinaus
erschwert
werden
.
Englisch
BGB 202. 2 The limitation period may not be extended by legal transaction beyond a period of thirty years from the beginning of the statutory limitation period .