kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 201
Die
Verjährung
von
Ansprüchen
der
in
§ 197
Abs
. 1
Nr
. 3
bis
6
bezeichneten
Art
beginnt
mit
der
Rechtskraft
der
Entscheidung
,
der
Errichtung
des
vollstreckbaren
Titels
oder
der
Feststellung
im
Insolvenzverfahren
,
nicht
jedoch
vor
der
Entstehung
des
Anspruchs
. § 199
Abs
. 5
findet
entsprechende
Anwendung
.