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Satz
BGB 200 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen , die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen , beginnt mit der Entstehung des Anspruchs , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 200
Die
Verjährungsfrist
von
Ansprüchen
,
die
nicht
der
regelmäßigen
Verjährungsfrist
unterliegen
,
beginnt
mit
der
Entstehung
des
Anspruchs
,
soweit
nicht
ein
anderer
Verjährungsbeginn
bestimmt
ist
. § 199
Abs
. 5
findet
entsprechende
Anwendung
.