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Satz
BGB 199. 3a Ansprüche , die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt , verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 199. 3a
Ansprüche
,
die
auf
einem
Erbfall
beruhen
oder
deren
Geltendmachung
die
Kenntnis
einer
Verfügung
von
Todes
wegen
voraussetzt
,
verjähren
ohne
Rücksicht
auf
die
Kenntnis
oder
grob
fahrlässige
Unkenntnis
in
30
Jahren
von
der
Entstehung
des
Anspruchs
an
.