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Satz
BGB 199. 3 Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung , der Pflichtverletzung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an . Maßgeblich ist die früher endende Frist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 199. 3
Sonstige
Schadensersatzansprüche
verjähren
1.
ohne
Rücksicht
auf
die
Kenntnis
oder
grob
fahrlässige
Unkenntnis
in
zehn
Jahren
von
ihrer
Entstehung
an
und
2.
ohne
Rücksicht
auf
ihre
Entstehung
und
die
Kenntnis
oder
grob
fahrlässige
Unkenntnis
in
30
Jahren
von
der
Begehung
der
Handlung
,
der
Pflichtverletzung
oder
dem
sonstigen
,
den
Schaden
auslösenden
Ereignis
an
.
Maßgeblich
ist
die
früher
endende
Frist
.
Englisch
BGB 199. 3 Other claims for damages become statute-barred notwithstanding knowledge or a grossly negligent lack of knowledge , ten years after they arise and regardless of how they arose and of knowledge or a grossly negligent lack of knowledge , thirty years from the date on which the act , breach of duty or other event that caused the damage occurred . The period that ends first is applicable .