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Satz
BGB 199. 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist , mit dem Schluss des Jahres , in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 199. 1
Die
regelmäßige
Verjährungsfrist
beginnt
,
soweit
nicht
ein
anderer
Verjährungsbeginn
bestimmt
ist
,
mit
dem
Schluss
des
Jahres
,
in
dem
1.
der
Anspruch
entstanden
ist
und
2.
der
Gläubiger
von
den
den
Anspruch
begründenden
Umständen
und
der
Person
des
Schuldners
Kenntnis
erlangt
oder
ohne
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
.
Englisch
BGB 199. 1 The standard limitation period commences at the end of the year in which : the claim arose and the obligee obtains knowledge of the circumstances giving rise to the claim and of the identity of the obligor , or would have obtained such knowledge if he had not shown gross negligence .