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Satz
BGB 198 Gelangt eine Sache , hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht , durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 198
Gelangt
eine
Sache
,
hinsichtlich
derer
ein
dinglicher
Anspruch
besteht
,
durch
Rechtsnachfolge
in
den
Besitz
eines
Dritten
,
so
kommt
die
während
des
Besitzes
des
Rechtsvorgängers
verstrichene
Verjährungszeit
dem
Rechtsnachfolger
zugute
.