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Satz
BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 197. 1
In
30
Jahren
verjähren
,
soweit
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
, 1.
Herausgabeansprüche
aus
Eigentum
,
anderen
dinglichen
Rechten
,
den
§§ 2018 , 2130
und
2362
sowie
die
Ansprüche
,
die
der
Geltendmachung
der
Herausgabeansprüche
dienen
, 2. (
weggefallen
) 3.
rechtskräftig
festgestellte
Ansprüche
, 4.
Ansprüche
aus
vollstreckbaren
Vergleichen
oder
vollstreckbaren
Urkunden
, 5.
Ansprüche
,
die
durch
die
im
Insolvenzverfahren
erfolgte
Feststellung
vollstreckbar
geworden
sind
,
und
6.
Ansprüche
auf
Erstattung
der
Kosten
der
Zwangsvollstreckung
.
Englisch
BGB 197. 1 Unless otherwise provided , the following claims are statute-barred after thirty years : claims for return based on ownership or other real rights , claims governed by family law or the law of succession , claims that have been declared final and absolute , claims under enforceable settlements or enforceable documents , claims that have become enforceable upon being recognised in insolvency proceedings , and claims to reimbursement of the costs of execution .