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Satz
BGB 191 Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt , dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht , so wird der Monat zu 30 , das Jahr zu 365 Tagen gerechnet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 191
Ist
ein
Zeitraum
nach
Monaten
oder
nach
Jahren
in
dem
Sinne
bestimmt
,
dass
er
nicht
zusammenhängend
zu
verlaufen
braucht
,
so
wird
der
Monat
zu
30 ,
das
Jahr
zu
365
Tagen
gerechnet
.