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Satz
BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 188. 2
Eine
Frist
,
die
nach
Wochen
,
nach
Monaten
oder
nach
einem
mehrere
Monate
umfassenden
Zeitraum
-
Jahr
,
halbes
Jahr
,
Vierteljahr
-
bestimmt
ist
,
endigt
im
Falle
des
§ 187
Abs
. 1
mit
dem
Ablauf
desjenigen
Tages
der
letzten
Woche
oder
des
letzten
Monats
,
welcher
durch
seine
Benennung
oder
seine
Zahl
dem
Tag
entspricht
,
in
den
das
Ereignis
oder
der
Zeitpunkt
fällt
,
im
Falle
des
§ 187
Abs
. 2
mit
dem
Ablauf
desjenigen
Tages
der
letzten
Woche
oder
des
letzten
Monats
,
welcher
dem
Tage
vorhergeht
,
der
durch
seine
Benennung
oder
seine
Zahl
dem
Anfangstag
der
Frist
entspricht
.
Englisch
BGB 188. 2 A period of time specified by weeks , by months or by a duration of time comprising more than one month - year , half-year , quarter - ends , in the case of section 187 ( 1 ) , on the expiry of the day of the last week or of the last month which , in its designation or its number , corresponds to the day on which the event or the point of time occurs , or in the case of section 187 ( 2 ) , on the expiry of the day of the last week or of the last month that precedes the day which corresponds in designation or number to the first day of the period of time .