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Satz
BGB 185. 2 Die Verfügung wird wirksam , wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet . In den beiden letzteren Fällen wird , wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind , nur die frühere Verfügung wirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 185. 2
Die
Verfügung
wird
wirksam
,
wenn
der
Berechtigte
sie
genehmigt
oder
wenn
der
Verfügende
den
Gegenstand
erwirbt
oder
wenn
er
von
dem
Berechtigten
beerbt
wird
und
dieser
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt
haftet
.
In
den
beiden
letzteren
Fällen
wird
,
wenn
über
den
Gegenstand
mehrere
miteinander
nicht
in
Einklang
stehende
Verfügungen
getroffen
worden
sind
,
nur
die
frühere
Verfügung
wirksam
.
Englisch
BGB 185. 2 The disposition becomes effective if the person entitled ratifies it , or if the person disposing acquires the thing or if the person entitled has succeeded to the estate of the disposer and has unlimited liability for the obligations of the estate . In the last two cases , if more than one conflicting disposition has been made in respect of the thing , then only the first disposition is effective . § Div4