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Satz
BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 184. 2
Durch
die
Rückwirkung
werden
Verfügungen
nicht
unwirksam
,
die
vor
der
Genehmigung
über
den
Gegenstand
des
Rechtsgeschäfts
von
dem
Genehmigenden
getroffen
worden
oder
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
oder
der
Arrestvollziehung
oder
durch
den
Insolvenzverwalter
erfolgt
sind
.