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Satz
BGB 181 Ein Vertreter kann , soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist , im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen , es sei denn , dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 181
Ein
Vertreter
kann
,
soweit
nicht
ein
anderes
ihm
gestattet
ist
,
im
Namen
des
Vertretenen
mit
sich
im
eigenen
Namen
oder
als
Vertreter
eines
Dritten
ein
Rechtsgeschäft
nicht
vornehmen
,
es
sei
denn
,
dass
das
Rechtsgeschäft
ausschließlich
in
der
Erfüllung
einer
Verbindlichkeit
besteht
.