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Satz
BGB 180 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig . Hat jedoch derjenige , welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war , die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen , dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele , so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung . Das Gleiche gilt , wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 180
Bei
einem
einseitigen
Rechtsgeschäft
ist
Vertretung
ohne
Vertretungsmacht
unzulässig
.
Hat
jedoch
derjenige
,
welchem
gegenüber
ein
solches
Rechtsgeschäft
vorzunehmen
war
,
die
von
dem
Vertreter
behauptete
Vertretungsmacht
bei
der
Vornahme
des
Rechtsgeschäfts
nicht
beanstandet
oder
ist
er
damit
einverstanden
gewesen
,
dass
der
Vertreter
ohne
Vertretungsmacht
handele
,
so
finden
die
Vorschriften
über
Verträge
entsprechende
Anwendung
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
ein
einseitiges
Rechtsgeschäft
gegenüber
einem
Vertreter
ohne
Vertretungsmacht
mit
dessen
Einverständnis
vorgenommen
wird
.