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Satz
BGB 179. 2 Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt , so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet , welchen der andere Teil dadurch erleidet , dass er auf die Vertretungsmacht vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 179. 2
Hat
der
Vertreter
den
Mangel
der
Vertretungsmacht
nicht
gekannt
,
so
ist
er
nur
zum
Ersatz
desjenigen
Schadens
verpflichtet
,
welchen
der
andere
Teil
dadurch
erleidet
,
dass
er
auf
die
Vertretungsmacht
vertraut
,
jedoch
nicht
über
den
Betrag
des
Interesses
hinaus
,
welches
der
andere
Teil
an
der
Wirksamkeit
des
Vertrags
hat
.
Englisch
BGB 179. 2 If the agent was not aware of his lack of power of agency , he is obliged to make compensation only for the damage which the other party suffers as a result of relying on the power of agency ; but not in excess of the total amount of the interest which the other or the third party has in the effectiveness of the contract .