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Satz
BGB 179. 1 Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat , ist , sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist , dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet , wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 179. 1
Wer
als
Vertreter
einen
Vertrag
geschlossen
hat
,
ist
,
sofern
er
nicht
seine
Vertretungsmacht
nachweist
,
dem
anderen
Teil
nach
dessen
Wahl
zur
Erfüllung
oder
zum
Schadensersatz
verpflichtet
,
wenn
der
Vertretene
die
Genehmigung
des
Vertrags
verweigert
.
Englisch
BGB 179. 1 A person who has entered into a contract as an agent is , if he does not furnish proof of his power of agency , obliged to the other party at the other party's choice either to perform the contract or to pay damages to him , if the principal refuses to ratify the contract .