kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 176. 1 Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären ; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam . BGB 176. 2 Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat , als das Amtsgericht , welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde , abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands , zuständig sein würde . BGB 176. 3 Die Kraftloserklärung ist unwirksam , wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 176. 1
Der
Vollmachtgeber
kann
die
Vollmachtsurkunde
durch
eine
öffentliche
Bekanntmachung
für
kraftlos
erklären
;
die
Kraftloserklärung
muss
nach
den
für
die
öffentliche
Zustellung
einer
Ladung
geltenden
Vorschriften
der
Zivilprozessordnung
veröffentlicht
werden
.
Mit
dem
Ablauf
eines
Monats
nach
der
letzten
Einrückung
in
die
öffentlichen
Blätter
wird
die
Kraftloserklärung
wirksam
. BGB 176. 2
Zuständig
für
die
Bewilligung
der
Veröffentlichung
ist
sowohl
das
Amtsgericht
,
in
dessen
Bezirk
der
Vollmachtgeber
seinen
allgemeinen
Gerichtsstand
hat
,
als
das
Amtsgericht
,
welches
für
die
Klage
auf
Rückgabe
der
Urkunde
,
abgesehen
von
dem
Wert
des
Streitgegenstands
,
zuständig
sein
würde
. BGB 176. 3
Die
Kraftloserklärung
ist
unwirksam
,
wenn
der
Vollmachtgeber
die
Vollmacht
nicht
widerrufen
kann
.
Englisch
BGB 176. 1 The principal may , by public notice , declare the letter of authorisation ; the declaration of invalidity must be published in compliance with the provisions of the Code of Civil Procedure [ Zivilprozessordnung ] that govern the service of a summons by publication . The declaration of invalidity becomes effective at the end of one month after its last appearance in the official newspapers .