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Satz
BGB 175 Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben ; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 175
Nach
dem
Erlöschen
der
Vollmacht
hat
der
Bevollmächtigte
die
Vollmachtsurkunde
dem
Vollmachtgeber
zurückzugeben
;
ein
Zurückbehaltungsrecht
steht
ihm
nicht
zu
.