kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 174
Ein
einseitiges
Rechtsgeschäft
,
das
ein
Bevollmächtigter
einem
anderen
gegenüber
vornimmt
,
ist
unwirksam
,
wenn
der
Bevollmächtigte
eine
Vollmachtsurkunde
nicht
vorlegt
und
der
andere
das
Rechtsgeschäft
aus
diesem
Grund
unverzüglich
zurückweist
.
Die
Zurückweisung
ist
ausgeschlossen
,
wenn
der
Vollmachtgeber
den
anderen
von
der
Bevollmächtigung
in
Kenntnis
gesetzt
hatte
.