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Satz
BGB 173 Die Vorschriften des § 170 , des § 171 Abs . 2 und des § 172 Abs . 2 finden keine Anwendung , wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 173
Die
Vorschriften
des
§ 170 ,
des
§ 171
Abs
. 2
und
des
§ 172
Abs
. 2
finden
keine
Anwendung
,
wenn
der
Dritte
das
Erlöschen
der
Vertretungsmacht
bei
der
Vornahme
des
Rechtsgeschäfts
kennt
oder
kennen
muss
.