kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 171. 1
Hat
jemand
durch
besondere
Mitteilung
an
einen
Dritten
oder
durch
öffentliche
Bekanntmachung
kundgegeben
,
dass
er
einen
anderen
bevollmächtigt
habe
,
so
ist
dieser
auf
Grund
der
Kundgebung
im
ersteren
Falle
dem
Dritten
gegenüber
,
im
letzteren
Falle
jedem
Dritten
gegenüber
zur
Vertretung
befugt
.
Englisch
BGB 171. 1 If a person has announced by separate notice to a third party or by public notice that he has granted authority to another , the latter , on the basis of the announcement , is authorised to represent the person to that third party in the former case , and to any third party in the latter case .