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Satz
BGB 169 Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt , wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten , der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 169
Soweit
nach
den
§§ 674 , 729
die
erloschene
Vollmacht
eines
Beauftragten
oder
eines
geschäftsführenden
Gesellschafters
als
fortbestehend
gilt
,
wirkt
sie
nicht
zugunsten
eines
Dritten
,
der
bei
der
Vornahme
eines
Rechtsgeschäfts
das
Erlöschen
kennt
oder
kennen
muss
.