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Satz
BGB 168 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis . Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich , sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt . Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs . 1 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 168
Das
Erlöschen
der
Vollmacht
bestimmt
sich
nach
dem
ihrer
Erteilung
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnis
.
Die
Vollmacht
ist
auch
bei
dem
Fortbestehen
des
Rechtsverhältnisses
widerruflich
,
sofern
sich
nicht
aus
diesem
ein
anderes
ergibt
.
Auf
die
Erklärung
des
Widerrufs
findet
die
Vorschrift
des
§ 167
Abs
. 1
entsprechende
Anwendung
.