kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 166. 2 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ( Vollmacht ) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt , so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände , die er selbst kannte , nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen . Dasselbe gilt von Umständen , die der Vollmachtgeber kennen musste , sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 166. 2
Hat
im
Falle
einer
durch
Rechtsgeschäft
erteilten
Vertretungsmacht
(
Vollmacht
)
der
Vertreter
nach
bestimmten
Weisungen
des
Vollmachtgebers
gehandelt
,
so
kann
sich
dieser
in
Ansehung
solcher
Umstände
,
die
er
selbst
kannte
,
nicht
auf
die
Unkenntnis
des
Vertreters
berufen
.
Dasselbe
gilt
von
Umständen
,
die
der
Vollmachtgeber
kennen
musste
,
sofern
das
Kennenmüssen
der
Kenntnis
gleichsteht
.
Englisch
BGB 166. 2 If , in the case of a power of agency granted by a legal transaction ( authority ) , the agent has acted in compliance with certain instructions given by the principal , then the latter may not invoke the lack of knowledge of the agent with regard to circumstances of which the principal himself knew . The same rule applies to circumstances which the principal ought to have known , insofar as constructive notice is equivalent to knowledge .