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Satz
BGB 164. 2 Tritt der Wille , in fremdem Namen zu handeln , nicht erkennbar hervor , so kommt der Mangel des Willens , im eigenen Namen zu handeln , nicht in Betracht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 164. 2
Tritt
der
Wille
,
in
fremdem
Namen
zu
handeln
,
nicht
erkennbar
hervor
,
so
kommt
der
Mangel
des
Willens
,
im
eigenen
Namen
zu
handeln
,
nicht
in
Betracht
.
Englisch
BGB 164. 2 If the intent to act on behalf of another is not evident , the lack of intent on the part of the agent to act on his own behalf is not taken into consideration .