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Satz
BGB 163 Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein oder ein Endtermin bestimmt worden , so finden im ersteren Falle die für Anfangsdie aufschiebende , im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160 , 161 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 163
Ist
für
die
Wirkung
eines
Rechtsgeschäfts
bei
dessen
Vornahme
ein
oder
ein
Endtermin
bestimmt
worden
,
so
finden
im
ersteren
Falle
die
für
Anfangsdie
aufschiebende
,
im
letzteren
Falle
die
für
die
auflösende
Bedingung
geltenden
Vorschriften
der
§§ 158 , 160 , 161
entsprechende
Anwendung
.