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DeutschBGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
EnglischBGB 161. 1 If a person has disposed of a thing , and the disposition is subject to a condition precedent , any further disposition which he makes as regards the thing in the period of suspense is ineffective on the satisfaction of the condition to the extent that it would defeat or adversely affect the effect subject to the condition . Such a disposition is equivalent to a disposition which is effected during the period of suspense by execution or attachment or by the administrator in insolvency proceedings .