kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 161. 1
Hat
jemand
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
über
einen
Gegenstand
verfügt
,
so
ist
jede
weitere
Verfügung
,
die
er
während
der
Schwebezeit
über
den
Gegenstand
trifft
,
im
Falle
des
Eintritts
der
Bedingung
insoweit
unwirksam
,
als
sie
die
von
der
Bedingung
abhängige
Wirkung
vereiteln
oder
beeinträchtigen
würde
.
Einer
solchen
Verfügung
steht
eine
Verfügung
gleich
,
die
während
der
Schwebezeit
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
oder
der
Arrestvollziehung
oder
durch
den
Insolvenzverwalter
erfolgt
.
Englisch
BGB 161. 1 If a person has disposed of a thing , and the disposition is subject to a condition precedent , any further disposition which he makes as regards the thing in the period of suspense is ineffective on the satisfaction of the condition to the extent that it would defeat or adversely affect the effect subject to the condition . Such a disposition is equivalent to a disposition which is effected during the period of suspense by execution or attachment or by the administrator in insolvency proceedings .