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Satz
BGB 159 Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden , so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 159
Sollen
nach
dem
Inhalt
des
Rechtsgeschäfts
die
an
den
Eintritt
der
Bedingung
geknüpften
Folgen
auf
einen
früheren
Zeitpunkt
zurückbezogen
werden
,
so
sind
im
Falle
des
Eintritts
der
Bedingung
die
Beteiligten
verpflichtet
,
einander
zu
gewähren
,
was
sie
haben
würden
,
wenn
die
Folgen
in
dem
früheren
Zeitpunkt
eingetreten
wären
.