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Satz
BGB 156 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande . Ein Gebot erlischt , wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 156
Bei
einer
Versteigerung
kommt
der
Vertrag
erst
durch
den
Zuschlag
zustande
.
Ein
Gebot
erlischt
,
wenn
ein
Übergebot
abgegeben
oder
die
Versteigerung
ohne
Erteilung
des
Zuschlags
geschlossen
wird
.