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Satz
BGB 155 Haben sich die Parteien bei einem Vertrag , den sie als geschlossen ansehen , über einen Punkt , über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte , in Wirklichkeit nicht geeinigt , so gilt das Vereinbarte , sofern anzunehmen ist , dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 155
Haben
sich
die
Parteien
bei
einem
Vertrag
,
den
sie
als
geschlossen
ansehen
,
über
einen
Punkt
,
über
den
eine
Vereinbarung
getroffen
werden
sollte
,
in
Wirklichkeit
nicht
geeinigt
,
so
gilt
das
Vereinbarte
,
sofern
anzunehmen
ist
,
dass
der
Vertrag
auch
ohne
eine
Bestimmung
über
diesen
Punkt
geschlossen
sein
würde
.