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Satz
BGB 153 Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert , dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird , es sei denn , dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 153
Das
Zustandekommen
des
Vertrags
wird
nicht
dadurch
gehindert
,
dass
der
Antragende
vor
der
Annahme
stirbt
oder
geschäftsunfähig
wird
,
es
sei
denn
,
dass
ein
anderer
Wille
des
Antragenden
anzunehmen
ist
.