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Satz
BGB 152 Wird ein Vertrag notariell beurkundet , ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind , so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande , wenn nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 152
Wird
ein
Vertrag
notariell
beurkundet
,
ohne
dass
beide
Teile
gleichzeitig
anwesend
sind
,
so
kommt
der
Vertrag
mit
der
nach
§ 128
erfolgten
Beurkundung
der
Annahme
zustande
,
wenn
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
.
Die
Vorschrift
des
§ 151
Satz
2
findet
Anwendung
.