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Satz
BGB 151 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande , ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht , wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat . Der Zeitpunkt , in welchem der Antrag erlischt , bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 151
Der
Vertrag
kommt
durch
die
Annahme
des
Antrags
zustande
,
ohne
dass
die
Annahme
dem
Antragenden
gegenüber
erklärt
zu
werden
braucht
,
wenn
eine
solche
Erklärung
nach
der
Verkehrssitte
nicht
zu
erwarten
ist
oder
der
Antragende
auf
sie
verzichtet
hat
.
Der
Zeitpunkt
,
in
welchem
der
Antrag
erlischt
,
bestimmt
sich
nach
dem
aus
dem
Antrag
oder
den
Umständen
zu
entnehmenden
Willen
des
Antragenden
.