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Satz
BGB 149 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden , dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde , und musste der Antragende dies erkennen , so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen , sofern es nicht schon vorher geschehen ist . Verzögert er die Absendung der Anzeige , so gilt die Annahme als nicht verspätet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 149
Ist
eine
dem
Antragenden
verspätet
zugegangene
Annahmeerklärung
dergestalt
abgesendet
worden
,
dass
sie
bei
regelmäßiger
Beförderung
ihm
rechtzeitig
zugegangen
sein
würde
,
und
musste
der
Antragende
dies
erkennen
,
so
hat
er
die
Verspätung
dem
Annehmenden
unverzüglich
nach
dem
Empfang
der
Erklärung
anzuzeigen
,
sofern
es
nicht
schon
vorher
geschehen
ist
.
Verzögert
er
die
Absendung
der
Anzeige
,
so
gilt
die
Annahme
als
nicht
verspätet
.