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Satz
BGB 143. 4 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder , der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat . Die Anfechtung kann jedoch , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war , durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen ; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen , welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 143. 4
Bei
einem
einseitigen
Rechtsgeschäft
anderer
Art
ist
Anfechtungsgegner
jeder
,
der
auf
Grund
des
Rechtsgeschäfts
unmittelbar
einen
rechtlichen
Vorteil
erlangt
hat
.
Die
Anfechtung
kann
jedoch
,
wenn
die
Willenserklärung
einer
Behörde
gegenüber
abzugeben
war
,
durch
Erklärung
gegenüber
der
Behörde
erfolgen
;
die
Behörde
soll
die
Anfechtung
demjenigen
mitteilen
,
welcher
durch
das
Rechtsgeschäft
unmittelbar
betroffen
worden
ist
.
Englisch
BGB 143. 4 In the case of any other kind of unilateral legal transaction , the person who has received a legal advantage directly on the basis of the legal transaction is the opponent . The avoidance may , however , if the declaration of intent was to be made to a public authority , be made by declaration to the authority ; the authority should inform the person who was directly affected by the legal transaction of the avoidance .