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Satz
BGB 143. 3 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft , das einem anderen gegenüber vorzunehmen war , ist der andere der Anfechtungsgegner . Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft , das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war , auch dann , wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 143. 3
Bei
einem
einseitigen
Rechtsgeschäft
,
das
einem
anderen
gegenüber
vorzunehmen
war
,
ist
der
andere
der
Anfechtungsgegner
.
Das
Gleiche
gilt
bei
einem
Rechtsgeschäft
,
das
einem
anderen
oder
einer
Behörde
gegenüber
vorzunehmen
war
,
auch
dann
,
wenn
das
Rechtsgeschäft
der
Behörde
gegenüber
vorgenommen
worden
ist
.
Englisch
BGB 143. 3 In the case of a unilateral legal transaction which was to be undertaken in relation to another person , the other person is the opponent . The same applies to a legal transaction that is required to be undertaken in relation to another person or to a public authority , even if the legal transaction has already been undertaken in relation to the authority .