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DeutschBGB 142. 2 Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste , wird , wenn die Anfechtung erfolgt , so behandelt , wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen .
EnglischBGB 142. 2 A person who knew or ought to have known of the possibility of avoidance is treated , in case of avoidance , as if he had known or ought to have known of the invalidity of the legal transaction .