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Satz
BGB 139 Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig , so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig , wenn nicht anzunehmen ist , dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 139
Ist
ein
Teil
eines
Rechtsgeschäfts
nichtig
,
so
ist
das
ganze
Rechtsgeschäft
nichtig
,
wenn
nicht
anzunehmen
ist
,
dass
es
auch
ohne
den
nichtigen
Teil
vorgenommen
sein
würde
.